Artikel 1. ALLGEMEINES
1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und/oder Aufträge und/oder Dienstleistungen von Cool Roof Coatings. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind einzusehen unter www.coolroofcoatings.eu;
1.2. Ergänzungen oder Abweichungen von diesen Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden und gelten nur für den Vertrag, für den sie geschlossen wurden;
1.3. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen, einschließlich der (Einkaufs-)Bedingungen der Gegenpartei, werden von Cool Roof Coatings nicht akzeptiert, sofern nicht schriftlich anders vereinbart und durch Cool Roof Coatings bestätigt;
1.4. Die Verhaltens- und Berufsregeln von Cool Roof Coatings sind Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Gegenpartei erklärt, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen stets zu respektieren.
Artikel 2. ANGEBOTE
2.1. Alle Angebote sind völlig unverbindlich und haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Ein Angebot, das eine Frist enthält, kann von Cool Roof Coatings dennoch widerrufen werden, auch nach Erhalt des Auftrags, sofern dies innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt des Auftrags geschieht;
2.2. In Preislisten, Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten genannte Preise, Mengen, Maße, Abmessungen usw. sind ausschließlich informativ. Sie haben den Charakter einer annähernden Angabe und binden Cool Roof Coatings nicht;
2.3. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge;
2.4. Das Angebot enthält eine Beschreibung der auszuführenden Arbeiten und der zu liefernden Materialien, die ausreichend detailliert ist, um eine angemessene Bewertung des Angebots durch die Gegenpartei zu ermöglichen. Das Angebot an die Gegenpartei gibt Aufschluss über den Preis und darüber, ob es sich um eine feste Auftragssumme handelt oder ob die Arbeiten nach Aufwand abgerechnet werden;
- Pauschalauftrag: Die Ausführung von Arbeiten, die zwischen der Gegenpartei und Cool Roof Coatings zu einem im Voraus festgelegten Gesamtbetrag vereinbart wurden;
- Aufwandsbasierter Auftrag: Eine im Voraus vereinbarte Vergütung für die Erbringung von Dienstleistungen während einer Stunde durch eine Person. Der Gegenpartei wird die Gesamtanzahl der Stunden in Rechnung gestellt, die für sie geleistet wurden, einschließlich der Zeit für die An- und Abreise zum Arbeitsort;
2.5. Alle Angebote basieren auf der Ausführung der Arbeiten und Lieferungen unter normalen Witterungsbedingungen und während der für Cool Roof Coatings üblichen Arbeitszeiten;
2.6. Das Angebot ist von der Gegenpartei zu unterzeichnen und an Cool Roof Coatings zurückzusenden. Wird das Angebot nicht unterzeichnet, geht Cool Roof Coatings davon aus, dass das Angebot das wiedergibt, was die Parteien vereinbart haben. Insbesondere mindert das Fehlen einer Unterschrift nicht die bindende Wirkung des Angebots und seiner Annahme;
2.7. Wurde der Gegenpartei ein Muster, Modell oder Bild gezeigt oder übergeben, so wird vermutet, dass es nur als Hinweis gezeigt wurde, ohne dass die Sache diesem entsprechen muss, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Sache damit übereinstimmen wird;
Artikel 3. VERTRÄGE
3.1. Ein Vertrag gilt erst dann als rechtsgültig zustande gekommen, wenn Cool Roof Coatings den Auftrag schriftlich bestätigt hat oder mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat, worunter unter anderem der Einkauf von Materialien für den betreffenden Auftrag bzw. der Beginn der Produktion dafür zu verstehen ist. Der Inhalt des Vertrags wird durch das Angebot und/oder die Auftragsbestätigung von Cool Roof Coatings sowie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt;
3.2. Cool Roof Coatings hat gegenüber der Gegenpartei eine Bemühungspflicht und keine Erfolgspflicht. Technische Beratung wird nach bestem Wissen erteilt. Die Verantwortung für deren Anwendung verbleibt jedoch vollständig bei der Gegenpartei und auf deren Risiko;
3.3. Hat die Gegenpartei – nachdem der Auftrag erteilt wurde – während der Ausführung zusätzliche Wünsche, die nicht im Auftrag enthalten sind, werden diese zusätzlichen Arbeiten zum festen Stundensatz – zusätzlich zur vereinbarten Hauptsumme – in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart. Ein Auftrag für Mehrarbeit muss von der Gegenpartei schriftlich bestätigt werden. Änderungen am ursprünglichen Auftrag – jeglicher Art – müssen schriftlich von Cool Roof Coatings bestätigt werden;
3.4. Etwaige, außerhalb des Auftrags liegende, zusätzliche Arbeiten werden von Cool Roof Coatings als Mehrarbeit zum jeweils geltenden Stundenlohn einschließlich Gewinnaufschlag in Rechnung gestellt. Das Fehlen eines schriftlichen Auftrags für Mehrarbeit berührt nicht die Ansprüche der Gegenpartei auf Ausführung bzw. von Cool Roof Coatings auf Verrechnung.
Artikel 4. AUSFÜHRUNG DES VERTRAGS
4.1. Cool Roof Coatings wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit den Anforderungen guter Fachpraxis sowie auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bekannten Stands der Wissenschaft ausführen. Sofern erforderlich und auf ausdrückliche Anfrage hält Cool Roof Coatings die Gegenpartei zwischenzeitlich über den Fortschritt auf dem Laufenden;
4.2. Soweit eine ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags es erfordert, hat Cool Roof Coatings das Recht, bestimmte Teile des Vertrags von Dritten ausführen zu lassen;
4.3. Die Gegenpartei trägt dafür Sorge, dass alle Daten, von denen Cool Roof Coatings angibt, dass sie erforderlich sind, oder von denen die Gegenpartei vernünftigerweise verstehen muss, dass sie für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, rechtzeitig an Cool Roof Coatings übermittelt werden.
Artikel 5. GEHEIMHALTUNG
Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen ihres Vertrags voneinander oder aus anderen Quellen erhalten haben. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder sich aus der Natur der Informationen ergibt. Die Gegenpartei wird ohne Zustimmung von Cool Roof Coatings ebenfalls keine Mitteilungen an Dritte über Vorgehensweise, Arbeitsweise und Berichte machen.
Artikel 6. LIEFERZEIT, LIEFERUNG
6.1. Das in der Auftragsbestätigung genannte bzw. vereinbarte Datum der (Ab-)Lieferung gilt nicht als verbindliche Frist und wird nur annähernd angegeben, auch wenn es von der Gegenpartei ausdrücklich akzeptiert wurde. Bei nicht rechtzeitiger (Ab-)Lieferung gerät Cool Roof Coatings somit erst nach schriftlicher Inverzugsetzung in Verzug;
6.2. Das genannte bzw. vereinbarte Datum der (Ab-)Lieferung verlängert sich jedenfalls, aber nicht ausschließlich, automatisch um den Zeitraum bzw. die Zeiträume, während derer:
- Verzögerungen bei der Herstellung und/oder Versendung und/oder Fertigung und/oder einem anderen die Ausführung vorübergehend behindernden Umstand vorliegen, unabhängig davon, ob dies Cool Roof Coatings zugerechnet werden kann;
- die Gegenpartei gegenüber Cool Roof Coatings im Verzug ist oder begründete Befürchtung besteht, dass sie in Verzug geraten wird, unabhängig davon, ob die Gründe dafür begründet sind oder nicht.
6.3. Bleibt die Gegenpartei mit der Annahme der Lieferung in Verzug, sind die Sachen auf Kosten und Risiko der Gegenpartei einzulagern;
6.4. Der Transport der Sachen erfolgt auf Kosten und Risiko der Gegenpartei, sofern nicht schriftlich anders vereinbart;
6.5. Auch die etwaige Verarbeitung der gelieferten Sachen erfolgt auf Risiko der Gegenpartei;
6.6. Cool Roof Coatings ist berechtigt, in Teilen zu liefern oder zu leisten. Jede Teillieferung oder Teilleistung gilt als selbstständige Lieferung/Leistung;
6.7. Bei Lieferung/Leistung auf Abruf ist Cool Roof Coatings berechtigt, die gesamte Bestellung sofort fertigzustellen. Sofern nicht anders vereinbart, sind Änderungen an Aufträgen auf Abruf bis zur Lieferung nicht zulässig.
Artikel 7. PREISE
7.1. Alle Preisangaben und die von Cool Roof Coatings in Rechnung gestellten Preise sind die zum Zeitpunkt des Angebots bzw. des Zustandekommens des Vertrags geltenden Preise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und ab Werk, sofern nicht schriftlich anders vereinbart;
7.2. Ändern sich nach Abschluss des Vertrags Steuern und/oder andere Faktoren, die den Preis der Dienstleistungen mitbestimmen, ist Cool Roof Coatings berechtigt, diese Preisänderungen vorzunehmen. Preisänderungen von mehr als 10% berechtigen die Gegenpartei zur Auflösung des Vertrags, sofern dies schriftlich und innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung erfolgt. Eine solche Auflösung berechtigt die Gegenpartei nicht zum Schadenersatz.
Artikel 8. ZAHLUNG
8.1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Sind andere Zahlungsbedingungen vereinbart, ergeben sich diese aus der Rechnung;
8.2. Die Rechnungsstellung kann auf der Grundlage von Vorausrechnungen, gegebenenfalls mit Zwischenrechnung(en) und einer Endrechnung erfolgen, abhängig von der Höhe des Auftrags und nur in Absprache;
8.3. Die Rechnungsstellung erfolgt in drei Teilen:
- 40% des Gesamtrechnungsbetrags bei Auftragserteilung.
- 50% des Gesamtrechnungsbetrags bei Auftragsbeginn.
- 10% des Gesamtrechnungsbetrags nach (Ab-)Lieferung/Ausführung der Arbeiten;
8.4. Die Gegenpartei befindet sich nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, unabhängig davon, ob die Überschreitung der Gegenpartei zugerechnet werden kann oder nicht;
8.5. Unbeschadet ihrer weiteren Rechte ist Cool Roof Coatings dann berechtigt, einen Zinssatz von 1,5% pro Monat oder einem Teil eines Monats auf den ausstehenden Betrag ab dem jeweiligen Fälligkeitstag zu berechnen;
8.6. Eingehende Zahlungen werden zur Begleichung der ältesten offenen Posten, Zinsen und Kosten verwendet, auch wenn die Gegenpartei dies anders erklärt.
Artikel 9. ÄNDERUNGEN/STORNIERUNG
Im Falle von Änderungen am Auftrag oder einer Stornierung durch die Gegenpartei vor Beginn des Auftrags sind alle von Cool Roof Coatings im Zusammenhang mit dem Auftrag entstandenen Kosten sowie der entgangene Gewinn sofort fällig, mit einem Mindestbetrag von 10% der Hauptsumme, soweit erforderlich zuzüglich des durch die Änderung/Stornierung bei Cool Roof Coatings entstandenen Schadens.
Artikel 10. PRÜFUNG UND GEFAHRÜBERGANG
10.1. Die Arbeiten werden vor der Abnahme von Cool Roof Coatings kontrolliert. Die Gegenpartei hat – auf eigene Kosten – das Recht, die Sachen vor der Abnahme von Dritten prüfen zu lassen;
10.2. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Sachen, die Gegenstand des Vertrags sind, geht auf die Gegenpartei über in dem Moment, in dem diese ihr rechtlich und/oder tatsächlich übergeben werden und damit in den Machtbereich der Gegenpartei oder eines von der Gegenpartei zu benennenden Dritten gelangen;
Artikel 11. ABNAHME UND GENEHMIGUNG
11.1. Die Abnahme erfolgt so bald wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Tagen nach dem zuvor genannten Tag. Die Abnahme erfolgt durch die Gegenpartei in Anwesenheit von Cool Roof Coatings und dient dazu festzustellen, ob Cool Roof Coatings ihren Verpflichtungen aus dem bestehenden Vertrag nachgekommen ist;
11.2. Nach der Abnahme der Arbeiten teilt die Gegenpartei Cool Roof Coatings innerhalb von 5 Tagen schriftlich mit, ob die Arbeiten genehmigt wurden oder nicht, im ersten Fall unter Angabe etwaiger kleiner Mängel, im letzten Fall unter Angabe der Mängel, die der Grund für die Verweigerung der Genehmigung sind. Werden die Arbeiten genehmigt, hat die Gegenpartei zur Bestätigung zu unterzeichnen;
11.3. Die Arbeiten gelten ebenfalls als genehmigt, wenn und soweit sie in Gebrauch genommen werden. Der Tag der Inbetriebnahme der Arbeiten oder eines Teils davon gilt als Tag der Genehmigung der Arbeiten oder des entsprechenden Teils;
11.4. Kleine Mängel, die behoben werden können, sind kein Grund zur Verweigerung der Genehmigung, sofern sie eine etwaige Inbetriebnahme nicht behindern;
Artikel 12. EIGENTUMSVORBEHALT
12.1. Alle von Cool Roof Coatings gelieferten Sachen und Materialien, einschließlich gegebenenfalls Entwürfen, Skizzen, Zeichnungen usw., bleiben Eigentum von Cool Roof Coatings, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllt hat;
12.2. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zu verpfänden oder anderweitig zu belasten;
12.3. Sollten Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen Beschlag legen oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, Cool Roof Coatings so schnell wie vernünftigerweise erwartet werden kann darüber zu informieren;
12.4. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung auf erstes Verlangen zur Einsicht vorzulegen;
12.5. Von Cool Roof Coatings gelieferte Sachen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur im Rahmen einer normalen Geschäftstätigkeit weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden;
12.6. Für den Fall, dass Cool Roof Coatings ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt die Gegenpartei bereits jetzt unbedingt und unwiderruflich Cool Roof Coatings oder von dieser zu benennenden Dritten die Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von Cool Roof Coatings befindet, und diese Sachen mitzunehmen, gegebenenfalls nach erforderlicher Demontage.
Artikel 13. GARANTIEN UND REKLAMATIONEN
13.1. Cool Roof Coatings garantiert, dass für alle von Cool Roof Coatings gelieferten und von Dritten hergestellten Produkte die Werksgarantie gemäß dem an die Gegenpartei ausgegebenen Garantiezertifikat gilt;
13.2. Die Garantieverpflichtung erlischt bei unsachgemäßem Gebrauch, falscher Behandlung, unzureichender Wartung sowie wenn die technischen Hinweise zum Gebrauch nicht beachtet werden;
13.3. Beanstandungen über die Ausführung des Vertrags müssen von der Gegenpartei innerhalb von 8 Tagen nach Vertragsabschluss bei Cool Roof Coatings gemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist werden Reklamationen nicht mehr bearbeitet. Cool Roof Coatings wird die Gegenpartei innerhalb von 18 Werktagen nach Eingang der Reklamation schriftlich über die Begründetheit oder Unbegründetheit informieren. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit Cool Roof Coatings angemessen reagieren kann;
13.4. Ist eine Beanstandung berechtigt, wird Cool Roof Coatings nach ihrer Wahl entweder einen neuen Vertrag anbieten oder eine Preisreduzierung gewähren;
13.5. Eine Reklamation ist nicht möglich, wenn:
- die gelieferten Sachen eine oder mehrere Unvollkommenheiten oder Abweichungen aufweisen, die innerhalb einer angemessenen Toleranz liegen;
- der Schaden durch Fahrlässigkeit der Gegenpartei verursacht wurde oder weil die Gegenpartei entgegen den Anweisungen, Hinweisen und Empfehlungen von Cool Roof Coatings gehandelt hat;
- die gelieferten Sachen für einen anderen als den üblichen Zweck verwendet oder unsachgemäß verwendet, gelagert oder transportiert wurden;
- ohne schriftliche Zustimmung von Cool Roof Coatings Arbeiten an dem ausgeführten Werk durch Dritte vorgenommen wurden;
- die Gegenpartei ihren Verpflichtungen gegenüber Cool Roof Coatings (sowohl finanzieller als auch anderer Art) nicht nachgekommen ist.
Artikel 14. AUSSETZUNG UND AUFLÖSUNG
14.1. Cool Roof Coatings ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, ohne richterliche Intervention, ganz oder teilweise aufzulösen oder die Ausführung auszusetzen, unbeschadet der ihr im Übrigen zustehenden Rechte (auf Erfüllung und/oder Schadensersatz), wenn:
- die Gegenpartei den Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht vollständig nachkommt;
- nach Vertragsabschluss Cool Roof Coatings bekanntgewordene Umstände guten Grund zu der Befürchtung geben, dass die Gegenpartei die Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Besteht guter Grund zu der Befürchtung, dass die Gegenpartei die Verpflichtungen nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß erfüllen wird, ist die Aussetzung nur insoweit zulässig, als die Pflichtverletzung dies rechtfertigt;
- die Gegenpartei bei Vertragsabschluss aufgefordert wurde, Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist;
- die Gegenpartei verstirbt, Zahlungsaufschub beantragt, einen Antrag auf Konkurseröffnung stellt oder über sie der Konkurs beantragt wird;
- der Betrieb der Gegenpartei stillgelegt oder liquidiert wird;
- ein außergerichtlicher Vergleich angeboten oder auf einen Vermögensbestandteil der Gegenpartei Beschlag gelegt wird;
14.2. Außerdem ist Cool Roof Coatings berechtigt, den Vertrag aufzulösen (zu lassen), wenn Umstände eintreten, die so geartet sind, dass die Erfüllung des Vertrags unmöglich ist oder nach Maßstäben von Billigkeit und Treu und Glauben nicht mehr verlangt werden kann, oder wenn sich anderweitig Umstände ergeben, die so geartet sind, dass eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags vernünftigerweise nicht erwartet werden kann;
14.3. Wird der Vertrag aufgelöst, sind die Forderungen von Cool Roof Coatings gegen die Gegenpartei sofort fällig. Setzt Cool Roof Coatings die Erfüllung der Verpflichtungen aus, behält sie ihre Ansprüche aus Gesetz und Vertrag;
14.4. Cool Roof Coatings behält stets das Recht, Schadensersatz zu fordern.
Artikel 15. HAFTUNG
15.1. Cool Roof Coatings haftet nicht für Schäden jeglicher Art, wenn Cool Roof Coatings von der Gegenpartei übermittelten unrichtigen und/oder unvollständigen Daten ausgegangen ist;
15.2. Cool Roof Coatings haftet nicht für Schäden, die infolge einer Pflichtverletzung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei entstehen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Cool Roof Coatings oder leitenden Mitarbeitern vor;
15.3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Sachen selbst auf ihre Eignung für den von ihr beabsichtigten Zweck zu prüfen. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Sachen, die Gegenstand des Vertrags sind, geht auf die Gegenpartei über in dem Moment, in dem diese ihr rechtlich und/oder tatsächlich übergeben werden und damit in den Machtbereich der Gegenpartei oder eines von der Gegenpartei zu benennenden Dritten gelangen;
15.4. Cool Roof Coatings haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verarbeitung der gelieferten Sachen oder Nicht-Verwendbarkeit des gelieferten Produkts und/oder der Dienstleistung entstehen;
15.5. Sollte Cool Roof Coatings haftbar sein, beschränkt sich diese Haftung auf das in dieser Bestimmung Geregelte;
15.6. Ist Cool Roof Coatings für direkte Schäden haftbar, so ist diese Haftung höchstens auf den Rechnungsbetrag bzw. den Teil des Auftrags begrenzt, auf den sich die Haftung bezieht. Die Haftung ist jedenfalls auf den Betrag begrenzt, den die Versicherung von Cool Roof Coatings im konkreten Fall auszahlt;
15.7. Unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden:
- die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit die Feststellung Schäden im Sinne dieser Bedingungen betrifft;
- die etwaigen angemessenen Kosten, die aufgewendet wurden, um die mangelhafte Leistung von Cool Roof Coatings dem Vertrag entsprechen zu lassen, es sei denn, diese können Cool Roof Coatings nicht zugerechnet werden;
- die angemessenen Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens aufgewendet wurden, soweit die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung direkter Schäden im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben;
15.8. Cool Roof Coatings haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenem Gewinn, entgangenen Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechung.
15.9. Cool Roof Coatings haftet niemals für Schäden, die durch Arbeiten Dritter, die von Cool Roof Coatings beauftragt wurden, entstanden sind;
15.10. Cool Roof Coatings haftet nicht für funktionsuntaugliche Materialien und/oder Konstruktionen, an denen Cool Roof Coatings Arbeiten ausführen soll;
Artikel 16. FREISTELLUNGEN
16.1. Die Gegenpartei stellt Cool Roof Coatings von Ansprüchen Dritter frei, etwa hinsichtlich Rechten am geistigen Eigentum an von der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Materialien oder Daten, die bei der Ausführung des Vertrags verwendet werden;
16.2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Cool Roof Coatings von jeder Haftung gegenüber Dritten freizustellen, soweit diese aus dem Auftrag herrührt oder mit ihm zusammenhängt, es sei denn, die Haftung von Cool Roof Coatings wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.
Artikel 17. HÖHERE GEWALT
17.1. Die Parteien sind nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung verpflichtet, wenn sie daran durch einen Umstand gehindert werden, der nicht auf Verschulden zurückzuführen ist und ihnen weder kraft Gesetzes, Rechtshandlung oder im geschäftlichen Verkehr gültigen Auffassungen zugerechnet werden kann;
17.2. Unter höherer Gewalt ist in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen neben dem in Gesetz und Rechtsprechung darunter Verstandenen jede von außen kommende Ursache zu verstehen, vorhersehbar oder nicht, auf die Cool Roof Coatings keinen Einfluss nehmen kann, durch die Cool Roof Coatings jedoch nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Streiks im Betrieb von Cool Roof Coatings fallen darunter;
17.3. Cool Roof Coatings hat ebenfalls das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem Cool Roof Coatings ihre Verpflichtungen hätte erfüllen müssen;
17.4. Im Falle höherer Gewalt ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder Schadensersatz zu fordern;
17.5. Soweit Cool Roof Coatings zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt zwischenzeitlich teilweise ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat oder erfüllen kann und dem erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil ein selbstständiger Wert zukommt, ist Cool Roof Coatings berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil separat in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen selbstständigen Vertrag.
Artikel 18. TEILUNWIRKSAMKEIT
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags mit der Gegenpartei nicht oder nicht vollständig rechtsgültig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen vollständig in Kraft. Anstelle der ungültigen Bestimmungen gilt eine angemessene Regelung, die der Absicht der Parteien und dem von ihnen angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis auf rechtswirksame Weise so nahe wie möglich kommt.
Artikel 19. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT, ZUSTÄNDIGES GERICHT
19.1. Der Sitz von Cool Roof Coatings ist der Ort, an dem die Gegenpartei ihre Verpflichtungen gegenüber Cool Roof Coatings zu erfüllen hat, sofern nicht zwingende Bestimmungen dem entgegenstehen;
19.2. Auf alle Angebote und Verträge von Cool Roof Coatings ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar;
19.3. Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem zwischen der Gegenpartei und Cool Roof Coatings geschlossenen Vertrag oder mit weiteren Verträgen, die sich daraus ergeben, entstehen, werden vom dazu zuständigen Gericht entschieden.
Artikel 20. ÄNDERUNG, AUSLEGUNG UND HINTERLEGUNG DER BEDINGUNGEN
20.1. Diese Bedingungen sind bei der Industrie- und Handelskammer in Almere hinterlegt;
20.2. Bei der Auslegung des Inhalts und der Bedeutung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets der niederländische Text maßgeblich;
20.3. Es gilt stets die zuletzt hinterlegte Fassung bzw. die Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt.